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BVerwG, 02.04.1992 - 2 B 29.92 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Ermäßigung der Arbeitszeit durch den Beamten - Anspruch des Beamten auf volle Besoldung im Falle der rückwirkenden Aufhebung einer Teilzeitbeschäftigung aus dem daraus resultierenden ...
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.1991 - 4 S 875/91
- BVerwG, 02.04.1992 - 2 B 29.92
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87
Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit
Auszug aus BVerwG, 02.04.1992 - 2 B 29.92
In seinem Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196 ff.) hat der erkennende Senat entschieden, daß Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Ermäßigung der Arbeitszeit durch den Beamten ist, daß diesem vom Dienstherrn die Wahl zwischen der die Regel bildenden vollen Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme darstellenden befristeten Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung geboten wird, so daß der Beamte bei Ausübung seines Antragsrechts von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch macht.Bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (…a.a.O.) hat der beschließende Senat darauf hingewiesen, daß der Beamte die unterbliebene volle Dienstleistung nicht mehr rückwirkend erbringen kann.
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 02.04.1992 - 2 B 29.92
Aus dem Vorbringen in den Beschwerdebegründungsschriften ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 02.04.1992 - 2 B 29.92
Aus dem Vorbringen in den Beschwerdebegründungsschriften ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).